Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.
Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.
Angaben zum Geschlecht
Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen:
- Geschlechtseintrag "weiblich"
- Geschlechtseintrag "männlich"
- Geschlechtseintrag "divers"
- kein Geschlechtseintrag
In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass
- der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
- Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Angaben zum Vornamen
Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Bei Geschlechtseintrag "männlich“ können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Bei Geschlechtseintrag "weiblich“ können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen.
Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers“ wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.
Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sie können auf bisher geführte Vornamen auch ersatzlos verzichten oder weitere Vornamen hinzufügen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.
- Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an. Teilweise ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist (Geburtsstandesamt).
- Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
- Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
- Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen.
Weitere Verfahrensschritte:
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben zur Erklärung.
- Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das personenstandsregisterführende Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist.
- Das zuständige Standesamt trägt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein.
- Sofern kein deutscher Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregistereintrag vorhanden ist, wird die Erklärung in ein Verzeichnis eingetragen.
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Wenn kein Registereintrag vorliegt, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:
- Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
- Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
- Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
- Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
- öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- Peer-Beratungsstellen
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:
- Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
- Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
- Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen.
- Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.
Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:
- Nur eine für diese Angelegenheit bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
- Die Angelegenheit und die erklärende Person müssen von einem Betreuungsgericht genehmigt werden.
Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:
Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Anmeldung kann bei jedem Standesamt in Deutschland formlos mündlich, schriftlich oder teilweise auch online erfolgen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen beim selben Standesamt erfolgen, zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist (Geburtsstandesamt).
Wenden Sie sich bitte mit diesem Anliegen ausschließlich an das Standesamt Meldorf, Roggenstraße 14, 25704 Meldorf.
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
- Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
- Sie sind im Besitz
- einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
- eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
- einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
Rechtsbehelf
- Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, steht Ihnen die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht offen mit dem Ziel das Standesamt anzuweisen.
- Gegen eine Ablehnung Ihres Antrags vom Amtsgericht können Sie anschließend Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und gegebenenfalls nach Zulassung durch das Oberlandesgericht beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde einlegen.
Was sollte ich noch wissen?
- Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen.
- Eine Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich.
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Personenstandsrecht. Möglich sind:
- Einträge im Geburtenregister
- Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder
- Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in ein amtliches Verzeichnis
- Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können von deutschen Standesämtern nicht geändert werden.
- Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen.
- Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Sie können die Abgabe einer Erklärung formlos schriftlich oder teilweise online bei einem deutschen Standesamt anmelden, vorzugsweise beim registerführenden beziehungsweise zuständigen Standesamt.
- Sie erhalten eine Anmeldebestätigung schriftlich oder per E-Mail.
- Ihre Erklärung können Sie bei einer deutschen Botschaft, einem deutschen Konsulat oder Honorarkonsul öffentlich beglaubigen lassen und an das Standesamt übermitteln, das für die Eintragung der Änderung in das Register oder Ausstellung der Bescheinigung über die Abgabe der Erklärung zuständig ist.
Weiterführende Informationen